Fördergrundsätze

INITIAL – Ein Sonderstipendium der Akademie der Künste Förderung der Entwicklung und Recherche künstlerischer Projekte während der COVID-19-Pandemie (im Rahmen von NEUSTART KULTUR)

I. Förderziel und Zuwendungszweck

Im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien schreibt die Akademie der Künste ein Sonderstipendium zur Förderung der Entwicklung und Recherche künstlerischer Arbeiten aus.

Das Stipendium dient dem Schutz und der Ermöglichung künstlerischer Produktion und gibt Grundlage sowie Anstoß für künstlerische Projekte von längerer Dauer, deren Vorbereitung und Entwicklung während der Pandemie erschwert sind.
Das Sonderstipendien-Programm umfasst 5.000.000 Euro.

II. Zuwendungsempfänger*in

Antragsberechtigt sind professionell arbeitende Künstler*innen der Kunstsparten Bildende Kunst, Baukunst, Literatur, Musik, Darstellende Kunst, Film- und Medienkunst, die in Deutschland ansässig sind. Professionalität ist gegeben, wenn entweder

  • der Nachweis über eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Künstler*innen der o.g. Kunstsparten oder in der Künstlersozialkasse vorliegt oder
  • eine Ausbildung an einer deutschen Universität oder Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung (gemäß anabin-Liste) abgeschlossen wurde oder
  • eine mehrjährige professionelle künstlerische Praxis auf dem Gebiet zeitgenössischen Kunst nachgewiesen werden kann.

Immatrikulierte an einer Hoch- oder Fachhochschule sind von der Antragstellung ausgeschlossen.

III. Fördermodule mit Gegenstand der Förderung, besonderen Zuwendungs-voraussetzungen sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1. Gegenstand der Förderung

Das Stipendium über 4 Monate in Höhe von 6.000 Euro (5.400 Euro zu Beginn des Stipendiums und 600 Euro nach Eingang des Sachberichts) wird an 791 Künstler*innen vergeben und ermöglicht die Entwicklung und Recherche künstlerischer Projekte von längerer Dauer. In Anlehnung an die sechs Sektionen der Akademie der Künste richtet sich das Stipendium an Künstler*innen der Kunstsparten Bildende Kunst, Baukunst, Literatur, Musik, Darstellende Kunst, Film- und Medienkunst sowie an Nachwuchskünstler*innen, die mit ersten Werken in Erscheinung getreten sind.

Ausschlaggebendes Kriterium für die Vergabe des Stipendiums sind die künstlerische Qualität bisheriger Projekte sowie die Qualität und Entwicklungsfähigkeit des beantragten Vorhabens. Es obliegt den Jurys, spezifische Kriterien auszuarbeiten und für das Auswahlverfahren festzulegen. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist Teil dieser Kriterien.

2. Zuwendungsvoraussetzungen

  • Bewerbung von Einzelpersonen - ggf. eine Gruppe
    (juristische Personen werden nicht gefördert)
  • Konzept zum Fördervorhaben
  • Portfolio bzw. Dokumentations-/Informationsmaterial über die bisherige künstlerische Arbeit (keine Kataloge)
  • Künstlerische Vita der beteiligten Künstler*innen

Genauere Informationen und Vorgaben hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen und Nachweise werden online im Bewerbungsportal bereitgestellt.
Die bei Bewerbung einzureichenden Belegunterlagen über die Zuwendungsvoraussetzungen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.

3. Höhe der Förderung:

6.000 Euro

4. Ausschreibung und Projektlaufzeit

Entscheidung erfolgt durch sieben Jurys:

  • sechs 5-köpfige Jurys:
    je zwei Sektionsmitglieder
    Sekretäre der Sektionen
    je zwei externe Jurymitglieder
  • eine 3-köpfige Jury:
    Leitung der Jungen Akademie
    ein Mitglied der Akademie der Künste
    ein externes Jurymitglied

Ausschreibung: 15.06. – 15.07.2021
Juryentscheidung bis 10.09.2021

Laufzeit des Stipendiums: 01.10.2021 – 31.01.2022

IV. Allgemeine Bestimmungen zu Art, Umfang und Höhe der Förderung

1. Vereinbarkeit mit anderen Förderprogrammen

  • Die zeitgleiche Förderung von Stipendien und Projekten aus Mitteln des Bundes, der Länder und Kommunen und des Sonderstipendiums ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Stipendien privater Förderer oder wenn die monatliche Fördersumme in einem anderen Stipendienprogramm weniger als 50% der monatlichen Fördersumme des Stipendiums aus NEUSTART KULTUR beträgt. In diesem Fall ist eine Kumulierung unabhängig von den Förderzeiträumen ausnahmsweise zulässig.
  • Eine Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem Sonderstipendium schließt die Inanspruchnahme von Leistungen des Bundes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie, die einem anderen Zweck dienen, nicht aus.

2. Sonstiges

  • Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.
  • Fördermittel werden einmalig im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung, nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze durch Zuwendungsbescheid, entsprechend § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), gewährt.

V. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  • Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck bei dem*der Antragsteller*in zu verbessern.
  • Der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderungen sollte bei der Entwicklung von künstlerischen Arbeiten beachtet werden.

VI. Verfahren

1. Antragstellung

  • Voraussetzung für die Teilnahme an der Juryauswahl ist die fristgerechte Einreichung eines vollständigen Online-Antrages auf initial.adk.de.
    Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online. Zusätzliche Unterlagen in Papierform werden nicht entgegengenommen.
  • Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründenden Unterlagen unter Wahrung der Antragsfristen vorliegen.

Anträge, die bis zum Bewerbungsschluss nicht in beurteilungsfähiger Form vorliegen, werden nicht zur Prüfung zugelassen.

  • Jede*r Bewerber*in darf nur einen Antrag auf ein Stipendium stellen.
  • Vorsätzlich unwahre Angaben führen zum Ausschluss vom Verfahren.

2. Bewilligung der Förderung

  • Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Empfehlung der Fachjurys. Die Jurys werden möglichst geschlechterparitätisch besetzt.
  • Die Zuwendungsbescheide werden von der Akademie der Künste erlassen.
  • Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Akademie der Künste.
  • Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Akademie der Künste als mittelausreichende Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel.
  • Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein Zuwendungsbescheid.
  • Auszahlungen erfolgen erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheids.
  • Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in zwei Raten (5.400 Euro zu Beginn des Stipendiums und 600 Euro nach Eingang des Sachberichts).
  • Für die Auszahlung des Stipendiums ist ein eigenes deutsches Girokonto notwendig.
  • Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, denen die mittelausreichenden Stellen unterliegen, insbesondere der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
  • Aufstockungsanträge sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Sachbericht

  • Mit Abschluss des Stipendienzeitraumes ist ein Sachbericht in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.
  • Im Sachbericht ist darzustellen, wie das Stipendium zur Entwicklung und Recherche der künstlerischen Projekte genutzt wurde. Der Abschluss des Projektes wird nicht gefordert. Über die konkrete Mittelverwendung muss kein Nachweis erbracht werden.
  • Der Sachbericht ist unaufgefordert bis zum 15.02.2022 online über initial.adk.de einzureichen. Hierzu erhalten die Stipendiat*innen zum Ende des Stipendienzeitraumes erneuten Zugang zum Portal.
  • Die Akademie der Künste kann die Verwendung des Stipendiums bei Vermutung zweckfremder Nutzung prüfen und bei Feststellung einer zweckfremden Verwendung die gewährten Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern (§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG).
  • Der Sachbericht der Zuwendungsempfänger sowie die Gesamtverwendungsnachweise der mittelausreichenden Stelle sind Gegenstand der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

4. Zu beachtende Vorschriften

  • Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

VII. Geltungsdauer

Diese Fördergrundsätze gelten ab deren Veröffentlichung bis zum Abschluss des Förderprogramms am 31.01.2022 bzw. bis zum Abschluss der Prüfung des Förderprogramms.
Fortlaufende Informationen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) finden sich auf der Webseite der Akademie der Künste: www.adk.de/initial.