Fördergrundsätze

INITIAL 2 – Neue Kooperationen

Ein Sonderstipendium der Akademie der Künste zur Förderung der Entwicklung und Recherche künstlerischer Projekte während der COVID-19-Pandemie (im Rahmen von NEUSTART KULTUR)

I. Förderziel und Zuwendungszweck

Im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien schreibt die Akademie der Künste ein Sonderstipendium zur Förderung der Recherche und Entwicklung künstlerischer Arbeiten aus, die sich in der Kooperation zwischen Künstler*innen entwickeln. Ziel ist es, Netzwerke zwischen Kunst, Bildung und Zivilgesellschaft anzustoßen und neue künstlerische Praxis mit gesellschaftlicher Wirkung zu unterstützen. Das Sonderstipendien-Programm umfasst 3.500.000 Euro.

Das Stipendium dient dem Schutz und der Ermöglichung künstlerischer Produktion und gibt Grundlage sowie Anstoß für künstlerische Kooperationsvorhaben von längerer Dauer, deren Vorbereitung und Entwicklung während der Pandemie erschwert sind.
Erwünscht sind Kooperationsvorhaben, die

  • spartenübergreifend entwickelt werden,
  • neue kollektive Formen der künstlerischen Praxis erproben,
  • an Schnittstellen von Kunst und Bildung entstehen, ob in der künstlerischen Forschung oder in der Kulturellen Vermittlung,
  • in zivilgesellschaftlichen Kontexten geplant sind, zum Beispiel in der Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, soziokulturellen Zentren, gemeinnützigen Vereinen,
  • jenseits eingespielter Erfahrungen in Zusammenarbeit mit institutionellen Partnern entstehen.

II. Zuwendungsempfänger*in

Antragsberechtigt sind professionell arbeitende Künstler*innen aus den Bereichen Musik, Darstellende Kunst, Baukunst, Bildende Kunst, Literatur sowie Film- und Medienkunst/ Hörspiel, die in Deutschland ansässig sind. In einem Antrag können sich ein bis maximal vier Künstler*innen mit einem Kooperationsvorhaben bewerben. Alle an dem Kooperationsvorhaben beteiligten Künstler*innen müssen den Nachweis der Professionalität erfüllen.

Professionalität ist gegeben, wenn entweder

  • der Nachweis über eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Künstler*innen oder in der Künstlersozialkasse vorliegt oder
  • eine Ausbildung an einer deutschen Universität oder Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung (gemäß anabin-Liste) abgeschlossen wurde oder
  • eine mehrjährige professionelle künstlerische Praxis auf dem Gebiet zeitgenössischen Kunst darstellbar ist.

Immatrikulierte an einer Hoch- oder Fachhochschule sind von der Antragstellung ausgeschlossen.

III. Fördermodule mit Gegenstand der Förderung, besonderen Zuwendungsvoraussetzungen sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1. Gegenstand der Förderung

Das Stipendium über sechs Monate in Höhe von 9.000 Euro pro Künstler*in (7.500 Euro zu Beginn des Stipendiums und 1.500 Euro nach Eingang des Zwischenberichts, spätestens im Dezember 2022) wird an maximal 352 Künstler*innen vergeben und ermöglicht die Recherche und Entwicklung künstlerischer Projekte von längerer Dauer.
Kriterien für die Vergabe des Stipendiums sind der zukunftsweisende und nachhaltige Entwurf des Kooperationsvorhabens, die künstlerische Konsequenz und Entwicklungsfähigkeit sowie das Potential einer gesellschaftlichen Wirkung.

Es obliegt der Jury, spezifische Kriterien auszuarbeiten und für das Auswahlverfahren festzulegen. Die Gleichstellung aller Geschlechter ist Teil dieser Kriterien.

2. Zuwendungsvoraussetzungen

  • Bewerbung von ein bis maximal vier Künstler*innen mit einem Kooperationsvorhaben (juristische Personen werden nicht gefördert)
  • Konzept zum Kooperationsvorhaben sowie ausführliche Beschreibung des Kooperationsformats
  • Portfolio bzw. Dokumentations-/ Informationsmaterial über die bisherige künstlerische Arbeit aller an dem Kooperationsvorhaben beteiligten Künstler*innen (keine Kataloge)
  • Künstlerische Vita aller an dem Kooperationsvorhaben beteiligten Künstler*innen

Genauere Informationen und Vorgaben hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen und Nachweise werden online im Bewerbungsportal bereitgestellt. Die bei der Bewerbung einzureichenden Belegunterlagen über die Zuwendungsvoraussetzungen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.

3. Höhe der Förderung
9.000 Euro pro Künstler*in, der*die an dem Kooperationsvorhaben beteiligt ist

4. Ausschreibung und Projektlaufzeit
Die Entscheidung erfolgt durch eine Jury aus acht Personen.

Ankündigung des Sonderstipendium-Programms: 1.3.2022
Öffnung des Bewerbungsportals: 1.4. – maximal 30.4.2022
Juryentscheidung: bis 1.6.2022
Laufzeit des Stipendiums: 1.7.2022 – 31.12.2022

IV. Allgemeine Bestimmungen zu Art, Umfang und Höhe der Förderung

1. Vereinbarkeit mit anderen Förderprogrammen

  • Die zeitgleiche Förderung aus Mitteln des Bundes (einschließlich anderer NEUSTART KULTUR Programme), der Länder und Kommunen und des Sonderstipendiums INITIAL 2 ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Stipendien privater Förderer oder wenn die monatliche Fördersumme in einem anderen Stipendienprogramm weniger als 50 % der monatlichen Fördersumme des Stipendiums aus NEUSTART KULTUR beträgt; in diesen Fällen ist eine Kumulierung unabhängig von den Förderzeiträumen ausnahmsweise zulässig.
  • Eine Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem Sonderstipendium schließt die Inanspruchnahme von Leistungen des Bundes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie, die einem anderen Zweck dienen, nicht aus.

2. Sonstiges

  • Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.
  • Fördermittel werden einmalig im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung, nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze durch Zuwendungsbescheid, entsprechend § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), gewährt.

V. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  • Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck bei dem*der Antragsteller*in zu verbessern.
  • Der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderungen sollte bei der Entwicklung von künstlerischen Arbeiten beachtet werden.

VI. Verfahren

1. Antragstellung

  • Voraussetzung für die Teilnahme an der Juryauswahl ist die fristgerechte Einreichung eines vollständigen Online-Antrages auf initial2.adk.de. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online. Zusätzliche Unterlagen in Papierform werden nicht entgegengenommen.
  • Der Antrag muss von einem*einer der am Kooperationsvorhaben beteiligten Künstler*innen unter Mitwirkung aller am Kooperationsvorhaben beteiligten Künstler*innen gestellt werden.
  • Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründenden Unterlagen unter Wahrung der Antragsfristen vorliegen. Anträge, die bis zum Bewerbungsschluss nicht in beurteilungsfähiger Form vorliegen, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
  • Jede*r Bewerber*in darf nur einen Antrag auf ein Stipendium stellen bzw. an nur einem Antrag beteiligt sein.
  • Vorsätzlich unwahre Angaben führen zum Ausschluss vom Verfahren.

2. Bewilligung der Förderung

  • Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Empfehlung der Fachjury. Die Jury wird möglichst geschlechterparitätisch besetzt.
  • Die Zuwendungsbescheide werden von der Akademie der Künste erlassen.
  • Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Akademie der Künste.
  • Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Akademie der Künste als mittelausreichende Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel.
  • Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein Zuwendungsbescheid.
  • Auszahlungen erfolgen erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheids.
  • Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in zwei Raten (7.500 Euro zu Beginn des Stipendiums und 1.500 Euro nach Eingang des Zwischenberichts, spätestens im Dezember 2022).
  • Für die Auszahlung des Stipendiums ist ein eigenes deutsches Girokonto notwendig.
  • Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, denen die mittelausreichenden Stellen unterliegen, insbesondere der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
  • Aufstockungsanträge sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Zwischenbericht und Sachbericht

  • Pro Antragstellung ist ein Zwischenbericht in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.
  • Im Zwischenbericht ist darzustellen, wie sich das Kooperationsvorhaben konkretisiert hat, welche Schritte bereits erfolgt sind und welche Perspektive sich mit der Kooperation abzeichnet.
  • Der Zwischenbericht ist unaufgefordert bis zum 1.11.2022 online über initial2.adk.de einzureichen. Hierzu erhalten die Stipendiat*innen erneut Zugang zum Portal.
  • Mit Abschluss des Stipendienzeitraumes ist darüber hinaus pro Antragstellung ein Sachbericht in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Der Zwischenbericht kann Teil des Sachberichtes sein.
  • Im Sachbericht ist darzustellen, wie das Stipendium zur Recherche und Entwicklung des künstlerischen Kooperationsvorhabens genutzt wurde. Der Abschluss des Projektes wird nicht gefordert. Über die konkrete Mittelverwendung muss kein Nachweis erbracht werden.
  • Der Sachbericht ist unaufgefordert bis zum 15.1.2023 online über initial2.adk.de einzureichen. Hierzu erhalten die Stipendiat*innen zum Ende des Stipendienzeitraumes erneuten Zugang zum Portal.
  • Die Akademie der Künste kann die Verwendung des Stipendiums bei Vermutung zweckfremder Nutzung prüfen und bei Feststellung einer zweckfremden Verwendung die gewährten Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern (§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG). Dasselbe gilt bei Nichteinreichen von Zwischenbericht und Sachbericht.
  • Der Zwischenbericht und der Sachbericht der Zuwendungsempfänger*innen sowie die Gesamtverwendungsnachweise der mittelausreichenden Stelle sind Gegenstand der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

4. Zu beachtende Vorschriften

  • Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

VII. Geltungsdauer

Diese Fördergrundsätze gelten ab deren Veröffentlichung bis zum Abschluss des Förderprogramms am 31.12.2022 bzw. bis zum Abschluss der Prüfung des Förderprogramms.
Fortlaufende Informationen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) finden sich auf der Webseite der Akademie der Künste.